versuchter Betrug etc. | StGB 137-172 Vermögen
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Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Verfügung vom 4. Dezember 2023 Referenz SK1 23 1 Instanz I. Strafkammer Besetzung Moses, Vorsitzender Coray-Mosele, Aktuarin Parteien A._____ Privatklägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Luca Tenchio Obere Plessurstrasse 36, 7000 Chur gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur B._____ Beschuldigter vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Selina Fastrich Bichsel Eichenberger Fastrich Fürst, Blumenrain 3, 4051 Basel Gegenstand versuchter Betrug etc. Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Landquart vom 21.09.2022, mitgeteilt am 11.01.2023 (Proz. Nr. 515-2022-7) Mitteilung
05. Dezember 2023
2 / 4 In Erwägung, – dass A._____ gegen das Urteil des Regionalgerichts Landquart vom
21. September 2022 Berufung erhob, – dass A._____ die Berufung am 8. November 2023 zurückzog, – dass bei einem Rückzug des Rechtsmittels das Verfahren mit der Rück- zugserklärung unmittelbar beendet wird und der Abschreibungsverfügung nur noch deklaratorischer Charakter zukommt (vgl. BGE 141 IV 269 E. 2.2.3), – dass das Verfahren somit in Anwendung von Art. 9 Abs. 2 des Gerichtsor- ganisationsgesetzes (GOG; 173.00) und Art. 11 Abs. 2 der Kantonsge- richtsverordnung (KGV; 173.100) einzelrichterlich erledigt werden kann, – dass die Kosten des Berufungsverfahrens zulasten von A._____ als unter- liegende Partei gehen (Art. 428 Abs. 1 StPO), – dass gemäss Vergleich vom 8. November 2023 zwischen A._____ und B._____ die Kosten des Berufungsverfahrens hälftig aufzuteilen sind, – dass dieser Vergleich der gesetzlichen Regelung von Art. 428 Abs. 1 StPO nicht vorgeht und sich zudem infolge fehlender Sicherheitsleistung seitens des Beschuldigten zulasten des Staates auswirkt, weshalb die interne Kos- tenverteilung Sache der Parteien bleibt, – dass die amtliche Verteidigung des Beschuldigten B._____ zu entschädi- gen ist, – dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ausschliesslich die zu den Verfahrenskosten verurteilte beschuldigte Person zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung verpflichtet werden kann und mangels einer geeigneten gesetzlichen Grundlage bei einem (vollständigen oder teilweisen) Freispruch der beschuldigten Person keine entsprechende Rückzahlungspflicht der Privatklägerschaft besteht, womit die Entschädi- gung der amtlichen Verteidigung in diesem Fall vom Staat zu tragen ist (BGE 145 IV 90), – dass Rechtsanwalt Valentin Landmann bis zum 15. März 2023 als amtlicher Verteidiger eingesetzt war (act. I.5) und sich seine mit Honorarnote vom
7. April 2023 (act. G.1) geltend gemachten Aufwendungen im Umfang von
3 / 4 CHF 179.35 als angemessen erweisen und der Stundenansatz dem ge- setzlichen Anspruch entspricht, womit Rechtsanwalt Valentin Landmann für das Berufungsverfahren mit CHF 179.35 zu entschädigen ist, – dass ab dem 15. März 2023 Rechtsanwältin Selina Fastrich als amtliche Verteidigerin eingesetzt war (act. I.5), weshalb ihre Aufwendungen vor die- sem Datum nicht berücksichtigt werden können und die Honorarnote vom
18. September 2023 (act. G.2) entsprechend auf die Positionen 10. und
22. Mai sowie 15. Juni 2023 im Umfang von insgesamt 0.7 Stunden zu ei- nem Stundenansatz von CHF 200.00 (vgl. Art. 5 Abs. 1 HV [BR 310.250]) zuzüglich 3 % Kleinspesenpauschale und 7.7 % Mehrwertsteuer zu redu- zieren ist, womit ein Aufwand von CHF 155.30 resultiert, – dass sich die von Rechtsanwältin Selina Fastrich mit Honorarnote vom
20. November 2023 (act. G.3) geltend gemachten Aufwendungen im Um- fang von CHF 479.70 als angemessen erweisen und der Stundenansatz dem gesetzlichen Anspruch entspricht, – dass damit Rechtsanwältin Selina Fastrich für das Berufungsverfahren mit insgesamt CHF 635.00 zu entschädigen ist,
4 / 4 wird verfügt: 1. Das Berufungsverfahren wird infolge Rückzugs am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2.1. Die Gerichtsgebühr des Berufungsverfahrens von CHF 1'000.00 geht zulas- ten von A._____. 2.2. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren durch Rechts- anwalt Valentin Landmann in der Höhe von CHF 179.35 und durch Rechts- anwältin Selina Fastrich in der Höhe von CHF 635.00 (je inkl. Spesen und MwSt.) gehen zulasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht). 3.1. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Ta- gen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zuläs- sigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 3.2. Gegen den Entschädigungsentscheid kann der amtliche Verteidiger bzw. die amtliche Verteidigerin gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG (SR 173.71) Beschwerde an das Bundesstrafgericht erheben. Die Beschwerde ist dem Bundesstrafgericht, Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, schriftlich innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 385 StPO in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 StBOG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdegründe, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 393 ff. StPO. 4. Mitteilung an: